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Pressemitteilung vom 04.11.2025
Mietvertrag per Messenger kündigen
Grundsätzlich gilt in Deutschland für die Kündigung eines Wohnraummietvertrags die Schriftform.
Das bedeutet, die Kündigung muss:
• Schriftlich verfasst sein.
• Eigenhändig von allen im Mietvertrag genannten Mietern unterschrieben werden.
Eine Kündigung per WhatsApp, E-Mail oder Fax erfüllt diese gesetzliche Vorgabe nicht und ist daher unwirksam. Auch ein eingescanntes Dokument mit Unterschrift, das per WhatsApp verschickt wird, reicht nicht aus, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu wahren.
Erhält ein Vermieter eine Kündigung per WhatsApp, sollte er wie folgt reagieren:
- Den Mieter über die Unwirksamkeit informieren: Der Vermieter sollte den Mieter umgehend darauf hinweisen, dass die Kündigung in dieser Form nicht wirksam ist und der Mietvertrag weiterhin besteht. Es ist ratsam, dies zusätzlich schriftlich zu tun – etwa per E-Mail oder Brief.
- Auf die erforderliche Form hinweisen: Der Vermieter sollte dem Mieter mitteilen, dass eine Kündigung schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift und per Post erfolgen muss.
- Auf die formwirksame Kündigung warten: Der Vermieter hat das Recht, auf eine ordnungsgemäße Kündigung zu bestehen. Solange diese nicht vorliegt, läuft der Mietvertrag zu den bestehenden Bedingungen weiter. Das bedeutet: Der Mieter muss weiterhin die Miete zahlen und kann nicht einfach ausziehen.
- Keine übereilten Zusagen machen: Der Vermieter sollte weder mündliche noch schriftliche Zusagen machen, die als Zustimmung zur Kündigung ausgelegt werden könnten. Andernfalls könnte dies im Streitfall als Einverständnis gewertet werden.
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