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Pressemitteilung vom 04.11.2025

Todesfall ohne Erben

Wichtig zu wissen: Der Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Stattdessen fällt der gesamte Nachlass – einschließlich des Mietvertrags – an den Staat. Eine Ausschlagung des Erbes durch den Staat ist nicht möglich.


Um das Mietverhältnis rechtswirksam zu beenden, muss der Vermieter beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Mieters) die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen. Der Staat selbst ist kein direkter Ansprechpartner für den Vermieter.


Der Nachlasspfleger, eine vom Gericht eingesetzte Person, übernimmt die Abwicklung des Mietverhältnisses. Dazu gehören Kündigung, Räumung und die Begleichung offener Forderungen. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und kann dabei das Sonderkündigungsrecht gemäß § 564 BGB nutzen. Das bedeutet: Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall kann er mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen.


Auch offene Mietzahlungen, Nebenkosten sowie etwaige Schäden oder Räumungskosten werden durch den Nachlasspfleger beglichen – gegebenenfalls unter Verwendung der hinterlegten Mietkaution.

Wichtig: Der Vermieter darf die Wohnung keinesfalls eigenmächtig betreten oder räumen. Dies stellt Hausfriedensbruch und verbotene Eigenmacht dar.


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