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Pressemitteilung vom 12.02.2025

Der Generationenübersprung bei der Erbschaft

Enkel direkt als Erben einsetzen - was es zu beachten gibt

Die verlängerte Lebenserwartung bringt es mit sich, dass Kinder erst im Alter von „50+" von ihren Eltern erben. Meist sind sie wirtschaftlich gut gestellt und brauchen die Erbschaft nicht. Die Enkelkinder sind dann im Alter von „20+" und könnten Mittel aus der Erbschaft gut für ihren Berufsstart benötigen. In allen drei Generationen kann deshalb die Frage aufkommen, ob nicht statt der Kinder sofort die Enkelkinder die Erbschaft erhalten können, weiß Fachanwalt für Erbrecht Anton Bernhard Hilbert aus seiner Beratungstätigkeit. Dabei sind auch steuerliche Fragen zu berücksichtigen.

Mit der gesetzlichen Erbfolge ist der „Generationenübersprung" nur dann möglich, wenn das eigene Kind schon verstorben ist. Dann tritt dessen Kind automatisch in die Stellung des gesetzlichen Erben ein. Erfreulich dabei ist, dass nicht der Freibetrag von 200.000 € angewendet wird, sondern der Enkel einen Freibetrag von 400.000 € beanspruchen kann, so, wie er seinem vorverstorbenen Elternteil zugestanden hätte. Soll die Erbschaft jedoch gezielt an das Enkelkind übergehen, hilft die gesetzliche Erbfolge nicht. In diesem Fall muss der - künftige - Erblasser aktiv werden und seinen Nachlass gestalten. Dies geschieht entweder durch Erbverzicht oder durch Testament.

  • Beim Erbverzichtsvertrag verzichtet das Kind auf sein gesetzliches Erbrecht. Das Gesetz behandelt das verzichtende Kind in diesem Fall so, als ob es zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Deshalb hat das verzichtende Kind auch keinen Pflichtteilsanspruch. Allerdings hat der Bundesfinanzhof dem Enkelkind, das aufgrund des Erbverzichts seines Vaters gesetzlicher Erbe des Großvaters wurde, den höheren Freibetrag verwehrt. Der könne nur beansprucht werden, wenn die Elterngeneration tatsächlich vorverstorben sei. Eine gesetzliche Fiktion des Vorversterbens reicht in diesem Fall nicht aus. Der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Er verursacht hohe Kosten. Deshalb kommen günstigere Möglichkeiten in Betracht.

  • Möglich ist beispielsweise, dass der künftige Erblasser sein Enkelkind durch eigenhändiges Testament als Erben einsetzt und damit das eigene Kind enterbt. Flankierend dazu kann das eigene Kind durch Vertrag mit seinen Eltern auf den Pflichtteil verzichten. Zwar muss auch der Pflichtteilsverzicht, der zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen wird, notariell beurkundet werden. Die Kosten des Pflichtteilsverzichts sind aber geringer als diejenigen des Erbverzichts. Das Ergebnis ist dasselbe wie beim notariellen Erbverzicht: Die Erbschaft fällt beim Enkelkind an, das eigene Kind bekommt weder Erbschaft noch Pflichtteil. Auch hier aber kann das Enkelkind nur einen Freibetrag von 200.000 € in Anspruch nehmen.

  • Eine weitere Möglichkeit stellt die Ausschlagung der Erbschaft dar. Sie ist allerdings erst möglich, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und muss dann innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Erbfalls und des Vorhandenseins eines Testaments oder eines Erbvertrages. In Auslandsfällen verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Der Vorteil der Ausschlagung ist, dass keine notarielle Beurkundung erforderlich ist und damit Vertragskosten vermieden werden. Der Nachteil ist, dass das Enkelkind keine gesicherte Aussicht auf den Erwerb der Erbschaft vor dem Erbfall hat - sein Elternteil kann es sich jederzeit anders überlegen und von der Erbausschlagung Abstand nehmen. Die Wirkung der Ausschlagung ist identisch mit der Wirkung des notariellen Erbverzichts: Der Ausschlagende wird so behandelt, als hätte er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt. Da es sich auch hier um eine Fiktion handelt, erhöht sich konsequenterweise der Freibetrag des Enkelkindes ebenfalls nicht.

Ist geplant, die Erbschaft ganz oder teilweise den Enkelkindern zukommen zu lassen, müssen die Beteiligten sich mit den gesetzlichen Regeln, den vorgeschriebenen Folgen und den steuerlichen Wirkungen vertraut machen. Denn selbst der Verzicht auf die Erbschaft ist ebenso kompliziert wie die Ausschlagung, weiß Rechtsanwalt Hilbert.

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